Herzlich willkommen bei Immobiliensteuerrecht
und Immobilienbewertung,
Mein Name ist Michael Schröder
und ich bin
Steuerberater
mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht
und Immobilienbewertung. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie mit Immobilien Steuern sparen können (Hier erhalten Sie Informationen zu
Immobilienfonds). Sie können bei mir eine Checkliste als sog.
roten Faden für den Erwerb einer Immobilie für
49 Euro bestellen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle
Steuerberatung. In einem
Gespräch sollten wir die Details besprechen:
E-Mail:
Steuerberatung Immobiliensteuerrecht
Der Erwerb von Immobilien war in Deutschland seit Beginn der 70er Jahre nicht mehr so günstig wie heute. Ein stark
rückläufiges Preisniveau sowie günstige Finanzierungssätze machen die Immobilie als Anlageobjekt
und
Altersvorsorge
wieder attraktiv. Unter
Umständen ermöglicht Ihnen das günstige Umfeld auch den Traum vom Eigenheim. Es gibt verschiedene Möglichkeiten mit
Immobilien Steuern zu sparen:
Bei der Einkommensteuer geht es hauptsächlich darum, den Kaufpreis für das Gebäude über die sog.
Abschreibungen (insbesondere
Sonderabschreibungen und
Denkmalschutz) als Aufwendungen steuerlich geltend zumachen, die nur zu einem sog. Buchverlust und nicht zu einem
tatsächlichem Verlust führen. D. h. die Abschreibungen sind höher als der tatsächliche Wertverlust. Aber auch über
die Schuldzinsen können sich Steuerersparnisse ergeben. Anstatt sein eigenes Geld einzusetzen, wird Fremdkapital aufgenommen. Die Zinsen
können steuerlich geltend gemacht werden. Anstatt den Kredit zu tilgen, kann mit dem Eigenkapital eine Kapitalanlage gewählt
werden, die eine höhere Rendite erbringt, als die Schuldzinsen abzüglich der Steuerersparnis. Hier muss unter anderem die
Rechtsprechung zur Liebhaberei beachtet werden. Falls Sie weitere Informationen benötigen, sprechen Sie mich bitte an.
Hinsichtlich der
Spekulationssteuer verweise ich auf die
Seite
Spekulationssteuer.
Bei Immobilien im Ausland - zumeist
Ferienimmobilien - wird die
Doppelbesteuerung
durch Doppelbesteuerungsabkommen vermieden. Es
besteht einerseits die Gefahr Verluste nicht
verrechnen zu können bzw. auch der sog. Liebhaberei.
Es ist aber durchaus möglich, hohe Steuerersparnisse
mit Verlusten aus Ferienimmobilien zu erzielen.
Auch wenn Sie nicht zur
Buchhaltung
verpflichtet sind und eine
Einnahmenüberschussrechnung
(EÜR) erstellen, ist
ein|
Buchhaltungsprogramm
zur Erfassung der Mieteinnahmen und Ausgaben
sinnvoll. Einige
Steuerprogramme
bieten ebenfalls die Möglichkeit die Einnahmen und
Ausgaben zu erfassen und ggf. auch
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt per ELSTER
einzureichen.
Die Besteuerung hängt
insbesondere von der
Rechtsformwahl
ab. Durch
die Einbringung einer Immobilie in ein
Betriebsvermögen lassen sich unter
Umständen hohe Steuerersparnisse erzielen.
Achtung: Auch wenn eine Immobilie im privat erworben
worden ist, kann diese bei einer sog.
Betriebsaufspaltung zum Betriebsvermögen werden
(BFH-Urteile).
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Immobiliensteuerrecht und Immobilienbewertung
Kauf einer Neubauimmobilie
Beachten Sie bitte im Zusammenhang mit dem Kauf einer Neubauimmobilie, dass der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2006 die Möglichkeit
einer höheren degressiven Abschreibung mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm abgeschafft hat.
Für Neubauten gilt seither der für Immobilien allgemein geltende Abschreibungssatz von 2 % im Jahr. Lassen Sie daher
möglicherweise "alte" Renditerechnungen der Bauträger von uns prüfen.
Kauf einer renovierungsbedürftigen Immobilie
Kaufen Sie eine renovierungsbedürftige Immobilie, werden sich dem Kauf im Regelfall umfassende Renovierungsarbeiten anschließen.
Hier müssen Sie allerdings beachten, dass Aufwendungen für Reparatur- und Renovierungsarbeiten
anschaffungsnahe
Herstellungsaufwendungen darstellen, wenn sie im Verhältnis zum Kaufpreis erheblich ins Gewicht fallen und im engen zeitlichen
Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie ausgeführt werden. Folge für Sie wäre in diesem Fall, dass Sie diese Kosten zum
Kaufpreis hinzurechnen müssen und diese nur zusammen mit den Anschaffungskosten über Jahre hinweg abschreiben können. Das
schmälert die Rendite und die Steuervorteile Ihrer Immobilie.
Der anschaffungsnahe Herstellungsaufwand ist daher
oftmals auch ein Schwerpunkt bei einer
Betriebsprüfung.
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Immobiliensteuerrecht und Immobilienbewertung
Kauf einer Denkmalimmobilie
Die für
Denkmalimmobilien geltenden
erhöhten
Sonderabschreibungen gelten auch nach der
jüngsten Steuerreform unverändert weiter. Die steuerlichen Vergünstigungen locken daher viele Investoren und Eigennutzer zum
Umzug in Baudenkmale. Einen solchen Umzug bzw. Erwerb sollten Sie aber nicht ohne Absprache mit Ihrem Steuerberater tätigen. Denn die
Steuervergünstigungen für Baudenkmale sind an strenge Voraussetzungen geknüpft, dessen Erfüllung im Einzelnen zu
prüfen ist. Das Sanierungs- und Modernisierungskonzept darf insbesondere nicht einem
Steuerstundungsmodell gleichen. Denn auch als Immobilieninvestor sind Sie seit
Anfang des Jahres durch das geltende Gesetz zur Beschränkung der Verlustzurechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
konfrontiert. Die Vorschrift findet auch für die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung Anwendung. Eine modellhafte und damit unter die
neue Verlustverrechnungsbeschränkung fallende Gestaltung kann vorliegen, wenn der Bauträger auch weitere Dienstleistungen wie z. B.
die Finanzierung erbringt. Gerne erläutern wir Ihnen, welche Investitionsobjekte von der Verlustzurechnungsbeschränkung unter
welchen Voraussetzungen ausgenommen sind und wann bzw. ob Sie auch als Eigennutzer von der Neuregelung betroffen sind.
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Immobiliensteuerrecht und Immobilienbewertung
Umsatzsteuer
Der Immobilienerwerb unterliegt grundsätzlich keiner
Umsatzsteuer. Wenn Sie ein unternehmerisch genutztes oder umsatzsteuerpflichtig vermietetes Objekt kaufen, kann es jedoch sein,
dass der Verkäufer auf diese Umsatzsteuerbefreiung verzichtet; er zur Umsatzsteuerpflicht sozusagen optiert. Der
Verkäufer wird im Regelfall zur Umsatzsteueroption drängen, wenn er in dieses Objekt investiert hat und die gezahlte Umsatzsteuer
vom Finanzamt rückerstattet haben will bzw. sich diese bereits hat erstatten lassen. Die Absicht der Ausübung der
Umsatzsteueroption muss der Verkäufer bereits in den notariellen Kaufvertrag aufnehmen. Kommt es seitens des Verkäufers zu einer
Option, unterliegt das Grundstücksgeschäft der Umsatzsteuer. Steuerschuldner ist in diesem Fall nicht - wie Sie vielleicht vermuten
- der optierende Verkäufer, sondern Sie als Käufer. Die Finanzverwaltung erhebt die Umsatzsteuer als eine Art "Quellensteuer"
direkt beim Kaufpreiszahler. Dieser muss die Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden und abführen. Die Umsatzsteuer gehört im Fall der
Umsatzsteueroption nicht zum Kaufpreis. Dies bedeutet, dass weder im notariellen Kaufvertrag noch in einer eventuell separaten Rechnung des
Verkäufers die Umsatzsteuer extra ausgewiesen werden darf. Sie als Käufer schulden die Umsatzsteuer - wie die Grunderwerbsteuer -
zusätzlich zum Kaufpreis. Auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Käufer muss der Notar in der Kaufurkunde
ausdrücklich hinweisen. Zur Umsatzsteuerpflicht optieren kann der Verkäufer nur, wenn Sie als Käufer ebenfalls Unternehmer
sind, der Umsatz also für Ihr Unternehmen ausgeführt wird. Unbeachtlich ist allerdings, ob der Käufer, der als Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt, zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.
Bedenken Sie, dass Sie die auf den Kaufpreis gezahlte Umsatzsteuer nur dann vom Finanzamt zurück erhalten, wenn Sie die Immobilie
weiterhin entweder selbst zur Ausübung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze nutzen oder umsatzsteuerpflichtig vermieten können.
Andernfalls wird die Umsatzsteuer für Sie zur Definitivsteuer. Ich berate Sie gern im Hinblick auf die Vor- und Nachteile einer
Umsatzsteueroption seitens des Immobilienverkäufers.
Steuer-Tipp: Bis 2011 können Sie mit dem sog. Seeling-Modell die gesamte Umsatzsteuer (Vorsteuer) beim
Bau einer teilweise betrieblich genutzten Immobilie erstattet erhalten.
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Immobiliensteuerrecht und Immobilienbewertung
Vorsteuer
Die Umsatzsteuer wird interessant, wenn es um den sog.
Vorsteuerabzug bei Wohn-
und Geschäftshäusern geht. Hier gibt es für den Steuerpflichtigen eine günstige
Rechtsprechung vom BFH (Bundesfinanzhof), die von der Finanzverwaltung nicht beachtet wird (abweichendes Schreiben des
Bundesfinanzministeriums). Hier sollten Sie sich in jedem Fall von einem Steuerberater vertreten lassen. Das gleiche gilt für eine bis
vor 10 Jahren errichtete Immobilie, die teilweise selbst genutzt wird. Auch hier können Sie noch durch den
Vorsteuerberichtigungszeitraum von der günstigen Rechtsprechung profitieren.
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Immobiliensteuerrecht und Immobilienbewertung
Zum Vorteil eines jeden Käufers einer Gebrauchtimmobilie betrachtet das Finanzamt Einrichtungsbestandteile einer Wohnimmobilie und
sonstige Zubehörgegenstände als separate Wirtschaftsgüter. Diese Unterscheidung dient in erster Linie der richtigen
Festsetzung der Grunderwerbsteuer; wirkt sich aber auch für die Grundbucheintragung Kosten mindernd aus.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis für den Grund und Boden mit Gebäude, der in
der Notar Urkunde genannt ist. Nach diesem Betrag richtet sich auch das Grundbuchamt.
Nicht grunderwerbsteuerpflichtig sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die der Käufer mit
übernimmt. Das Finanzamt kann Einbauschränke, Einbauküchen, Beleuchtungskörper, Regale oder den zur Wohnung passenden
Teppich usw. jedoch nur dann als separate und nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende Wirtschaftsgüter aussondern, wenn dem
notariellen Kaufvertrag eine Auflistung über die mit gekauften Einrichtungsgegenstände mit dem jeweiligen Preis beiliegt. Werfen
Sie außerdem beim Erwerb einer Eigentumswohnung einen Blick in die Protokolle der Eigentümerversammlung. Hieraus ergeben sich
Informationen über die zur Wohnung gehörende anteilige Instandhaltungsrücklage bzw. lassen Sie sich diese vom Verkäufer
ausweisen. Auch auf diese müssen Sie beim Kauf einer Gebrauchtimmobilie keine Grunderwerbsteuer zahlen.
Sprechen Sie vor dem Notar Termin mit uns. Wir können Ihnen sagen, was Sie alles neben Rücklagen und Mobiliar in die Kaufurkunde
aufnehmen sollen, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Rücklage und übernommenes Mobiliar machen schnell 10 % des Kaufpreises aus. D. h.
für Sie 10 % Grunderwerbsteuer gespart.
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Immobiliensteuerrecht und Immobilienbewertung
Der
Immobilienbewertung
kommt im Steuerrecht eine besondere Bedeutung zu.
Bei der
Erbschaftssteuer
gibt es Fälle, wo der
steuerliche Wert einer Immobilie unterhalb des Verkehrswertes
liegt. Hier lassen sich durch die Übertragung von
Immobilien hervorragend Erbschafts- bzw.
Schenkungssteuer sparen. Für die Fälle, wo der
steuerliche Wert über dem Verkehrswert liegt, können
Sie durch eine
Immobilienbewertung Steuern sparen. Sie können
bei mir kostenlos überprüfen lassen, ob sich eine
Immobilienbewertung lohnt.
Alle
Immobilien Gutachten in Berlin werden in Zusammenarbeit mit einem technisch versierten
Diplom-Sachverständigen (DIA), zertifiziert nach DIN EN 45 013, kompetent nach anerkannten Grundsätzen und
gesetzlichen Bestimmungen erstellt. Die fachliche Zusammenarbeit eines Sachverständigen mit einem Steuerberater kommt Ihnen zu Gute. Ich
war u. a. Dozent beim Zertifikatslehrgang
"Qualifizierung von Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und
Beleihungswertermittlung". Dieser
Lehrgang wurde von der IHK Berlin in Zusammenarbeit mit dem
Verband der vereidigten Sachverständigen e.V. Berlin
und Brandenburg sowie dem RDM und VDM durchgeführt. Siehe auch
Grundbesitzbewertung.
Berechnen Sie die Erbschaftssteuer selbst mit dem kostenlosen
Erbschaftsteuer-Rechner.
Gerne berate ich Sie in Sachen
Immobilien und Erbschaftssteuer sowie erstelle Ihre
Erbschaftsteuererklärung.
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Immobiliensteuerrecht und Immobilienbewertung
E-Mail:
Immobiliensteuerrecht@SteuerSchroeder.de
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
(Lageplan,
Anfahrts-/ Wegbeschreibung)
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
www.steuerschroeder.de
Steuerberater Berlin